Wahlberechtigt sind alle italienischen Staatsbürger, die bis zu dem für die Wahl festgesetzten Tag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in keiner der unten angegebenen Situationen befinden:
Diejenigen, für welche der Konkurs eröffnet worden ist und solange das Konkursverfahren andauert, aber nicht länger als 5 Jahre ab der Verkündung des vollstreckbaren Konkursurteils;
Diejenigen, die kraft von Verwaltungsakten nach Abschluß eines Vorverfahrens den im Art. 3 des Gesetzes Nr. 1423 vom 27.12.1956, abgeändert mit Art. 4 des Gesetzes Nr. 327 vom 03.08.1988, vorgesehenen Vorbeugungsmaßnahmen unterliegen, solange die Verwaltungsakte nach Abschluß eines Vorverfahrens wirksam sind;
Diejenigen, über welche kraft von Verwaltungsakten nach Abschluß eines Vorverfahrens ein Freiheitsentzug gesprochen wurde oder diejenigen, die unter Führungsaufsicht stehen oder einen Aufenthaltsverbot haben (laut Art. 215 Strafgesetzbuch), solange die Verwaltungsakte nach Abschluß eines Vorverfahrens wirksam sind;
Diejenigen, die zu Strafen verurteilt werden, die die endgültige Ausschließung von öffentlichen Ämtern vorsehen;
Diejenigen, die zu Strafen verurteilt werden, die die zeitweilige Ausschließung von öffentlichen Ämtern vorsehen.
Nur rechtskräftige Urteile können den Verlust des aktiven Wahlrechtes bewirken. Die Strafaussetzung zur Bewährung bewirkt keinen Verlust des passiven Wahlrechtes.
Sowohl die Namen der italienischen Staatsbürger, die im Melderegister der Gemeinde eingetragen sind, als auch die Namen der Auslandsitaliener (siehe AIRE) werden von Amts wegen in die Wahllisten eingetragen.
Verweis auf die Gesetzesbestimmungen:
Der Art. 5 wurde durch den Art. 1 des D.P.R. Nr. 295 vom 15.07.1988 abgeändert.
Einspruchsvorschriften:
D.P.R. 20.03.1967 Nr. 223 (E.T.)weitere Änd. : - Gesetz 07.02.1979 Nr. 40 - Gesetz 16.01.1992 Nr. 15
Gegen den Beschluß des amtlich bestellten Wahlsachverständigen kann an die Bezirks-Wahlkommission von Bozen innerhalb 10 Tagen von der Zustellung Rekurs eingebracht werden.